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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anmeldung zum Firmenbuch

. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung hat die in bis 4, 5, 7, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in , 9, 11 und 15 und , 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.