Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung
. (1) Das Gericht hat folgende Personen zur Befolgung nachstehender Bestimmungen durch Zwangsstrafen bis zu 7 000 Euro, bei einer kleinen Kapitalgesellschaft bis zu 3 600 Euro anzuhalten:
1. die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst zur Befolgung des , des , des a, des bis 3, des , des , des , des , des sechster Satz in Verbindung mit dem siebenten Satz und Abs. 4 dritter Satz, des bis 3, des , des und des bis 3;
2. die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des zweiter und sechster Satz;
3. im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des .
(2) bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Strafrahmen nach Abs. 1 richtet, und im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen () Kapitalgesellschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen () Kapitalgesellschaft bis 50 000 Euro reicht.
(2a) Abweichend von Abs. 2 ist bei Zwangsstrafen zur Befolgung des a § 24 Abs. 4 FBG nicht anzuwenden.
(3) Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem gegenüber dem Gericht die Einreichung nach dem Gesetz spätestens hätte vorgenommen oder eine Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den mutmaßlichen Verletzer unterbrochen; die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auch auf die Gesellschaft. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer des Gerichtsverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Den bestraften Personen sind auch allenfalls angefallene Verfahrenskosten, die vorläufig aus Amtsgeldern getragen wurden, zur Zahlung aufzutragen. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter nach Abs. 1 verhängten Geldstrafen und allfällige Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
