SIEBENTER TITEL
Assoziierte Unternehmen
Befreiung
. (1) Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Abs. 1 und nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung nicht wesentlich () ist.
Beachte: Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl.
