Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

SIEBENTER TITEL

Assoziierte Unternehmen

Befreiung

. (1) Die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.

(2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen brauchen Abs. 1 und nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung nicht wesentlich () ist.

Beachte: Abs. 1 und 2: zum Bezugszeitraum vgl.