Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.07.2018 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Angaben

. Bei den Angaben, die gemäß in Verbindung mit den bis 240 zu machen sind, gelten folgende Besonderheiten:

1. die Angabe nach hat sich auf das Ergebnis des Mutterunternehmens zu beziehen;

2. bei den Angaben nach und nach ist nur die Höhe der Beträge anzugeben, die das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den Mitgliedern des Vorstands, des Aufsichtsrats oder ähnlicher Einrichtungen des Mutterunternehmens gewährt haben. dritter Satz bleibt unberücksichtigt. ist sinngemäß anzuwenden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Konzernabschluss angegeben worden sind;

3. bei der Angabe nach ist auf Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen, für die von den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt sind;

4. bei den Angaben nach und und 3 ist auf die Beschäftigten der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Bezug zu nehmen; die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer von gemäß nur anteilig einbezogenen Unternehmen ist gesondert anzugeben;

5. bei der Angabe von Geschäften von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und mit nahe stehenden Unternehmen und Personen () werden Geschäfte, die bei der Konsolidierung weggelassen werden, nicht berücksichtigt; ist nicht anzuwenden;

6. die Angaben nach bis 17 und 19 bis 21, und Z 5 und , 4, 5 und 6 können unterbleiben.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.