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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 31.10.2015 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Ausleihungen

. Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.