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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens

. (1) Gegenstände des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß , anzusetzen.

(2) Auf die Feststellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, dürfen angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden, falls eine verläßliche Kostenrechnung vorliegt und soweit aus der weiteren Auftragsabwicklung keine Verluste drohen.