Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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FÜNFTER TITEL

Anhang und Lagebericht

Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

. Im Anhang sind die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, daß ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird.

Insbesondere sind anzugeben:

1. Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; diese sind zu begründen und ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen;

2. bei Inanspruchnahme von der insgesamt nach dieser Bestimmung aktivierte Betrag;

3. die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode gemäß letzter Satz;

4. bei Inanspruchnahme von der im Geschäftsjahr und der insgesamt über die Herstellungskosten hinaus angesetzte Betrag.

Beachte: Bezugszeitraum: Z 1, 2 und 4 sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.