Artikel VI
Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 49/1999, zu den und 274, dRGBl. S 219/1897)
. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können erstmalig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
