Neuaufnahmen
. Für ab dem Zeitpunkt des vollen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der Universität neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrags gemäß das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der , 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. ist anzuwenden.
