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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 44/2001

Änderung

LGBl. Nr. 4/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Wiener Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 15/2000, wird verordnet:

. (1) Der Landwirtschaftskammer für Wien werden nachstehende, sich aus der Vollziehung des Wiener Landwirtschaftsgesetzes ergebenden Aufgaben übertragen:

1. Abwicklung von ausschließlich aus Landesmitteln oder von gemeinsam mit anderen Rechtsträgern (insbesondere mit dem Bund und/oder der Europäischen Union) finanzierten Förderungsmaßnahmen,

2. Erstellung des Landwirtschaftsberichtes.

(2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben gehören insbesondere die Entgegennahme der Förderungsanträge, die Überprüfung dieser Anträge, die Anforderung der erforderlichen Landesmittel, die Auszahlung an die Förderungsempfänger sowie deren Verständigung, die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der ausgezahlten Landesmittel einschließlich der Vorlage von diesbezüglichen Verwendungsnachweisen.

. Der gemäß zu erstellende Landwirtschaftsbericht ist der Landesregierung im dritten Quartal jedes fünften Jahres (beginnend mit dem Jahr 2022) vorzulegen.

. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat schriftliche Aufzeichnungen über die Abwicklung und Durchführung der übertragenen Aufgaben () zu führen und diese auf Verlangen dem Magistrat vorzulegen bzw. Organen des Magistrates Einsicht in diese zu gewähren.

. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.