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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 81/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 11 Abs. 6 des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl I Nr 73, wird verordnet:

Der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg wird die Vollziehung der Aufgaben, die dem Landeshauptmann von Salzburg nach dem Pflanzgutgesetz 1997 obliegen, übertragen.

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.