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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. 6132/1-2

Änderung

LGBl. 6132/1-1

LGBl. 6132/1-2

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 21. Juli 2014 aufgrund , BGBl. I Nr. 73/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, verordnet:

(1) Die dem Landeshauptmann nach dem Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zukommenden Vollzugsaufgaben werden der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übertragen.

(2) In diesen Fällen unterliegt die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer der Aufsicht und der Kontrolle des Landeshauptmannes nach § 11 Abs. 6 des Pflanzgutgesetzes 1997.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.