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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 6131/1-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 21. Juli 2014 aufgrund § 3 Abs. 1 Z 3 Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, verordnet:

(1) Die dem Landeshauptmann nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zukommenden Vollzugsaufgaben werden der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer übertragen.

(2) In diesen Fällen unterliegt die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer der Aufsicht und der Kontrolle des Landeshauptmannes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Übertragung der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995, LGBl. 6131/1–2, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.