Alle Rechtstexte

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 30/1960

Änderung

LGBl. Nr. 05/1965

LGBl. Nr. 19/1970

LGBl. Nr. 40/1994

LGBl. Nr. 30/2000

LGBl. Nr. 10/2013

LGBl. Nr. 5/2023

LGBl. Nr. 11/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

. (1) Auf dem Gebiet der Straßenpolizei wird der Landespolizeidirektion Wien die Vollziehung in folgendem Umfang übertragen:

a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94 b lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 209/1969), jedoch nicht auf der Autobahn, und ausgenommen die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung,

b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes ( und , BGBl. Nr. 159/1960), einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (, jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26 a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 und der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a sowie der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 7. April 1983 über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung),

c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (, BGBl. Nr. 159/1960),

d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der , und , BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999, sowie die Vorschreibung von Gebühren gemäß § 4 Abs. 5b der Straßenverkehrsordnung 1960,

e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (, BGBl. Nr. 159/1960),

f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (, BGBl. Nr. 159/1960),

g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (, BGBl. Nr. 159/1960),

h) die Sicherung des Schulweges (§ 97 a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung BGBl. Nr. 204/1964).

(2) Die Landespolizeidirektion Wien darf die ihr obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen.

(3) Die Landespolizeidirektion Wien hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g dem Magistrat der Stadt Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

. Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1961 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.