Der Stadtgemeinde Salzburg wird die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in ihrem Gebiet übertragen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl Nr 46/1983
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
