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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 46/1983

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:

Der Stadtgemeinde Salzburg wird die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in ihrem Gebiet übertragen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.