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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 23/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.552/1984, wird verordnet:

(1) Den Stadtgemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg, beide politischer Bezirk Bruck an der Mur, wird die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im folgenden Umfang übertragen:

a) Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr.

b) Treffen von Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

c) Einschreiten in den im Kraftfahrgesetz 1967 ausdrücklich vorgesehenen Fällen.

(2) Die Übertragung nach Abs. 1 bezieht sich nur auf das Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinde und auf Straßen, die nicht Bundes- oder Landesstraßen sind.

(3) Die Stadtgemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg haben sich zur Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer Gemeindewachkörper zu bedienen.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.