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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 67/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeinden Burgauberg-Neudauberg, Großpetersdorf, Hackerberg, Jabing, Markt Neuhodis, Piringsdorf, Raiding, Rechnitz, Steinbrunn, Unterrabnitz-Schwendgraben, Zillingtal und der Verwaltungsgemeinschaft Strem-Moschendorf wird gemäß § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 55/1992, verordnet:

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/1991, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Burgauberg-Neudauberg, Großpetersdorf, Hackerberg, Jabing, Markt Neuhodis, Piringsdorf, Raiding, Rechnitz, Steinbrunn, Unterrabnitz-Schwendgraben, Zillingtal und der Verwaltungsgemeinschaft Strem-Moschendorf der Landesregierung übertragen:

1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;

2) die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

Diese Verordnung tritt am 1. November 1995 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.