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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 70/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeinden Badersdorf, Bildein, Eberau, Kohfidisch, Rauchwart und Sankt Michael im Burgenland wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:

Die Besorgung der Angelegenheiten des Bürgermeister-Pensionsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 19, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/1993, mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 und 3 wird für die Gemeinden Badersdorf, Bildein, Eberau, Kohfidisch, Rauchwart und Sankt Michael im Burgenland der Landesregierung übertragen.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.