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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 38/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeinden Baumgarten, Draßburg, Eltendorf, Königsdorf, Moschendorf, Ollersdorf im Burgenland, Strem, Wörterberg und der Verwaltungsgemeinschaft Sigleß-Krensdorf wird gemäß § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 25/1997, verordnet:

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes LGBl. Nr.  54/1996, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Baumgarten, Draßburg, Eltendorf, Königsdorf, Moschendorf, Ollersdorf im Burgenland, Strem, Wörterberg und für die Verwaltungsgemeinschaft Sigleß- Krensdorf der Landesregierung übertragen:

1. Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten und

2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.