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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 36/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4a Abs. 1 des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 105/1986, in Verbindung mit § 30 Abs. 2 des Salzburger Abfallgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Besorgung der Aufgaben, die mit der Behandlung der Hausabfälle, sperrigen Hausabfälle und biogenen Abfälle verbunden sind, wird für die Mitgliedsgemeinden im politischen Bezirk Tamsweg dem Abfallwirtschaftsverband Lungau und für die Mitgliedsgemeinden im politischen Bezirk St. Johann im Pongau dem Abfallwirtschaftsverband Pongau übertragen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.