ARTIKEL V
1. Jeder der in Artikel IV Absatz 1 genannten Staaten kann diesem Übereinkommen beitreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Beachte: Verfassungsbestimmung
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ARTIKEL V
1. Jeder der in Artikel IV Absatz 1 genannten Staaten kann diesem Übereinkommen beitreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Beachte: Verfassungsbestimmung