ARTIKEL VIII
(Struktur der ITSO)
Die ITSO hat folgende Organe:
a) die Versammlung der Vertragsparteien; und
b) ein geschäftsführendes Organ unter Leitung des Generaldirektors, das der Versammlung der Vertragsparteien gegenüber verantwortlich ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ARTIKEL VIII
(Struktur der ITSO)
Die ITSO hat folgende Organe:
a) die Versammlung der Vertragsparteien; und
b) ein geschäftsführendes Organ unter Leitung des Generaldirektors, das der Versammlung der Vertragsparteien gegenüber verantwortlich ist.