ARTIKEL II
(Gründung der ITSO)
Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation, nachstehend als „ITSO“ bezeichnet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ARTIKEL II
(Gründung der ITSO)
Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation, nachstehend als „ITSO“ bezeichnet.