Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ARTIKEL II

(Gründung der ITSO)

Unter voller Berücksichtigung der in der Präambel zu diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätze gründen die Vertragsparteien die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation, nachstehend als „ITSO“ bezeichnet.