Artikel IX
Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer jeder ihrer Tagungen einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, denen als Sekretär der Direktor des Büros beigegeben ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel IX
Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer jeder ihrer Tagungen einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, denen als Sekretär der Direktor des Büros beigegeben ist.