Artikel XXXVII
Die Organisation kann durch Beschluß der Konferenz aufgelöst werden, sofern die Delegierten im Augenblick der Abstimmung mit einer diesbezüglichen Vollmacht ausgestattet sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XXXVII
Die Organisation kann durch Beschluß der Konferenz aufgelöst werden, sofern die Delegierten im Augenblick der Abstimmung mit einer diesbezüglichen Vollmacht ausgestattet sind.