Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XXXIV

Das gegenwärtige Übereinkommen tritt 30 Tage nach Hinterlegung der 16. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für jeden Staat, der es ratifiziert hat oder nach diesem Datum beigetreten ist, 30 Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Die Regierung der Französischen Republik wird jedem der vertragschließenden Staaten das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens bekanntgeben.