Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel XXXII

Das vorliegende Übereinkommen wird bis zum 31. Dezember 1955 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik zur Unterschrift aufliegen.

Es wird ratifiziert.

Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die jedem der Signatarstaaten das Datum der Hinterlegung bekanntgeben wird.