Artikel XXVII
Das Komitee hat gemäß den allgemeinen Vorschriften der vorstehenden Artikel XXIV bis XXVI eine Rechnungsordnung aufzustellen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XXVII
Das Komitee hat gemäß den allgemeinen Vorschriften der vorstehenden Artikel XXIV bis XXVI eine Rechnungsordnung aufzustellen.