Internationales Komitee für das gesetzliche Meßwesen
Artikel XII
Die im Artikel I vorgesehenen Aufgaben werden von einem Internationalen Komitee für das gesetzliche Meßwesen, dem Arbeitsorgan der Konferenz, in die Wege geleitet und durchgeführt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Internationales Komitee für das gesetzliche Meßwesen
Artikel XII
Die im Artikel I vorgesehenen Aufgaben werden von einem Internationalen Komitee für das gesetzliche Meßwesen, dem Arbeitsorgan der Konferenz, in die Wege geleitet und durchgeführt.