Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Internationales Komitee für das gesetzliche Meßwesen

Artikel XII

Die im Artikel I vorgesehenen Aufgaben werden von einem Internationalen Komitee für das gesetzliche Meßwesen, dem Arbeitsorgan der Konferenz, in die Wege geleitet und durchgeführt.