Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I Zweck der Organisation.

Artikel I

Es wird eine Internationale Organisation für das gesetzliche Meßwesen errichtet.

Diese Organisation hat zur Aufgabe:

1. eine Zentralstelle zu errichten für Dokumentation und Information:

einerseits über die verschiedenen nationalen Behörden, die sich mit der Eichung und Überwachung von Meßgeräten beschäftigen, die einer gesetzlichen Regelung unterworfen sind oder unterworfen werden können;

anderseits über die in Betracht kommenden Meßgeräte hinsichtlich deren Meßprinzip, Konstruktion und Anwendung;

2. die in den verschiedenen Staaten in Kraft stehenden gesetzlichen Vorschriften über Meßgeräte und deren Verwendung zu übersetzen und mit allen für das Verständnis dieser Vorschriften notwendigen, das jeweilige Verfassungs- und Verwaltungsrecht berücksichtigenden Erläuterungen herauszugeben;

3. die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen Meßwesens festzulegen;

4. die durch Gesetz und Durchführungsbestimmungen zu regelnden Probleme des gesetzlichen Meßwesens, deren Lösung von internationalem Interesse ist, zwecks Vereinheitlichung der Methoden und Vorschriften zu studieren;

5. einen als Vorbild dienenden Entwurf für ein Gesetz mit Durchführungsbestimmungen über Meßgeräte und deren Verwendung auszuarbeiten;

6. einen als Vorbild dienenden Organisationsplan für den Eich- und Überwachungsdienst auszuarbeiten;

7. die notwendigen und hinreichenden Merkmale und Eigenschaften festzulegen, denen Meßgeräte entsprechen müssen, damit sie von den Mitgliedstaaten anerkannt werden und ihre Verwendung auf internationaler Ebene empfohlen werden kann;

8. die Beziehungen zwischen den Dienststellen des Maß- und Gewichtswesens oder denen des gesetzlichen Meßwesens aller Mitgliedstaaten zu fördern.