Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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a) Die Genehmigung der Sondergruppe ist ferner erforderlich

i) für alle nicht bereits in erwähnten Änderungen der Satzung;

ii) für jede Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals, die zu einer Änderung in der Verteilung des Kapitals unter den Aktionären führen würde.

b) Die Beschlüsse der Sondergruppe auf Grund dieses Artikels bedürfen einer Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder.