Anhang IV
Verhütungsmaßnahmen nach
Folgende Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis von den Vertragsparteien, den zuständigen Behörden, den Inhabern oder in gemeinsamen Anstrengungen getroffen werden:
1. Festlegung allgemeiner oder besonderer Sicherheitsziele;
2. Erlaß von Rechtsvorschriften oder Richtlinien in bezug auf Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitsnormen;
3. Feststellung derjenigen gefährlichen Tätigkeiten, die besondere Verhütungsmaßnahmen erfordern, welche gegebenenfalls ein Zulassungs- oder Genehmigungssystem einschliessen;
4. Beurteilung von Gefahrenanalysen oder Sicherheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit gefährlichen Tätigkeiten sowie ein Aktionsplan für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen;
5. Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden, die diese zur Bewertung der Gefahren benötigen;
6. Anwendung der am besten geeigneten Technik zur Verhütung von Industrieunfällen und zum Schutz von Mensch und Umwelt;
7. Verpflichtung, zur Verhütung von Industrieunfällen alle Personen, die an innerbetrieblichen gefährlichen Tätigkeiten sowohl unter gewöhnlichen als auch unter außergewöhnlichen Bedingungen beteiligt sind, angemessen auszubilden und zu schulen;
8. Schaffung innerbetrieblicher Führungsstrukturen und -verfahren, die der wirksamen Anwendung und Aufrechterhaltung von Sicherheitsvorschriften dienen;
9. Überwachung und Überprüfung gefährlicher Tätigkeiten und Durchführung von Inspektionen.
