Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Die Beschußzeichen der amtlichen Beschußämter der Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der anderen Vertragsparteien unter der Bedingung anerkannt, daß sie Gegenstand der in Artikel I, § 6 vorgesehenen Feststellung waren.