ARTIKEL VII
Kooperationsverhältnisse
Das Institut kann mit jeder öffentlichen oder privaten Einrichtung, einschließlich anderen Ausbildungs- und Lehrinstitutionen Kooperationsverhältnisse eingehen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ARTIKEL VII
Kooperationsverhältnisse
Das Institut kann mit jeder öffentlichen oder privaten Einrichtung, einschließlich anderen Ausbildungs- und Lehrinstitutionen Kooperationsverhältnisse eingehen.