Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL XIII

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Institut und einer Partei oder zwischen Parteien dieses Übereinkommens werden durch Verhandlung oder andere vereinbarte Streitbeilegungsmethoden beigelegt.