ARTIKEL XIII
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Institut und einer Partei oder zwischen Parteien dieses Übereinkommens werden durch Verhandlung oder andere vereinbarte Streitbeilegungsmethoden beigelegt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ARTIKEL XIII
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Institut und einer Partei oder zwischen Parteien dieses Übereinkommens werden durch Verhandlung oder andere vereinbarte Streitbeilegungsmethoden beigelegt.