ARTIKEL I
Errichtung und Rechtsstellung
1. Das Joint Vienna Institute (das „Institut“) wird hiermit als internationale Organisation mit voller Rechtspersönlichkeit errichtet.
2. Das Institut wird gemäß diesem Übereinkommen geführt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ARTIKEL I
Errichtung und Rechtsstellung
1. Das Joint Vienna Institute (das „Institut“) wird hiermit als internationale Organisation mit voller Rechtspersönlichkeit errichtet.
2. Das Institut wird gemäß diesem Übereinkommen geführt.