Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage II

ERFORDERLICHE ANGABEN NACH ARTIKEL 11 BEI LEBENDEN VERÄNDERTEN ORGANISMEN, DIE ZUR UNMITTELBAREN VERWENDUNG ALS LEBENS- ODER FUTTERMITTEL ODER ZUR VERARBEITUNG VORGESEHEN SIND

a) Name und Kontaktdaten des Antragstellers, der eine Entscheidung über die innerstaatliche Verwendung beantragt;

b) Name und Kontaktdaten der Behörde, die für die Entscheidung verantwortlich ist;

c) Name und Identität des lebenden veränderten Organismus;

d) Beschreibung der genetischen Veränderung, der angewandten Technik und der daraus resultierenden Merkmale des lebenden veränderten Organismus;

e) gegebenenfalls eindeutige Benennung des lebenden veränderten Organismus;

f) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit;

g) Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen, sofern bekannt, sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die Organismen fortbestehen oder sich vermehren können;

h) taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit;

i) zugelassene Verwendungsarten des lebenden veränderten Organismus;

j) Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III;

k) vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, gegebenenfalls einschließlich Verpackung, Etikettierung, Begleitunterlagen, Entsorgung und Notmaßnahmen.