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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 509/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet:

Die Kundmachung der Regelung Nr. 70 (Warntafeln) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, Sektion I, Abteilung 7, Zimmer 2 F o2, Radetzkystraße 2, 1031 Wien, und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 70 am 18. Juni 1996 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß des genannten Übereinkommens mit 17. August 1996 für Österreich in Kraft getreten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 509/1996 · Stammfassung

Fassungen ab: 25.09.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 509/1996

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