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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 485/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird verordnet:

Die Kundmachung der Regelung Nr. 23 (Rückfahrscheinwerfer) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion I, Abteilung 8, Zimmer 2 F 02, Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 23 am 24. Mai 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Abs. des genannten Übereinkommens mit 23. Juli 1990 für Österreich in Kraft getreten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 485/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 07.09.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 485/1991

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