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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 617/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet:

Die Kundmachung der Regelung Nr. 28 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warnvorrichtungen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Warnsignale, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 28 am 31. März 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß des genannten Übereinkommens mit 30. Mai 1981 für Österreich in Kraft getreten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 617/1981 · Stammfassung

Fassungen ab: 31.12.1981

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 617/1981

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