Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 504/1980

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet:

Die Kundmachung der Regelung Nr. 16 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsgurte für erwachsene Personen in Kraftfahrzeugen, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

______________

*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 16 am 24. September 1980 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß des genannten Übereinkommens mit 23. November 1980 für Österreich in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 504/1980 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.11.1980

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 504/1980

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.