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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Die Regelung Nr. 15 tritt gemäß des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) für Österreich mit 25. Mai 1986 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 394/1985.

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 540/1979

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet:

Die Kundmachung der Regelung Nr. 15 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emmission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung sowie der Regelung Nr. 30 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, beide Regelungen gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen. *)

______________

*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 15 am 11. Oktober 1979, die Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 30 am 26. Oktober 1979 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist gemäß des genannten Übereinkommens der Zeitpunkt des Inkrafttretens für Österreich hinsichtlich der Regelung Nr. 15 der 10. Dezember 1979, hinsichtlich der Regelung Nr. 30 der 25. Dezember 1979.

Beachte: Die Regelung Nr. 15 tritt gemäß des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) für Österreich mit 25. Mai 1986 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 394/1985.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 394/1985

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 394/1985 (K)

BGBl. Nr. 394/1985

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BGBl. Nr. 456/1983

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 456/1983

BGBl. Nr. 456/1983

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BGBl. Nr. 525/1982

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 525/1982

BGBl. Nr. 525/1982

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BGBl. Nr. 540/1979 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.1980

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 540/1979

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