Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IX.3

Die Vertragsparteien fördern durch die nationalen Informationszentren oder auf andere Weise die Verwendung des Anhangs zum Diplom („Diploma Supplement“) der UNESCO und des Europarats oder jedes anderen vergleichbaren Dokumentes durch die Hochschuleinrichtungen der Vertragsparteien.