Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt IX

Informationen über Anerkennungsangelegenheiten

Artikel IX.1

Um die Anerkennung von Qualifikationen in bezug auf die Hochschulbildung zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien, transparente Systeme für die vollständige Beschreibung der erworbenen Qualifikationen zu schaffen.