Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VI.4

Die in einer Vertragspartei erfolgte Bewertung einer in einer anderen Vertragspartei erteilten Hochschulqualifikation kann folgende Form annehmen:

a) Gutachten zu Zwecken allgemeiner Erwerbstätigkeit;

b) Gutachten für eine Bildungseinrichtung zum Zweck der Zulassung zu ihren Programmen;

c) Gutachten für eine andere zuständige Anerkennungsbehörde.