Artikel VI.4
Die in einer Vertragspartei erfolgte Bewertung einer in einer anderen Vertragspartei erteilten Hochschulqualifikation kann folgende Form annehmen:
a) Gutachten zu Zwecken allgemeiner Erwerbstätigkeit;
b) Gutachten für eine Bildungseinrichtung zum Zweck der Zulassung zu ihren Programmen;
c) Gutachten für eine andere zuständige Anerkennungsbehörde.
