Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel V.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es einer Person, die eine Studienzeit im Rahmen eines Hochschulprogramms einer anderen Vertragspartei abgeschlossen hat, ermöglicht, auf ihr Ersuchen eine Bewertung dieser Studienzeit zu erhalten, und Artikel V.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.