Artikel III.2
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, transparent, einheitlich und zuverlässig sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel III.2
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verfahren und Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen angewendet werden, transparent, einheitlich und zuverlässig sind.