Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt X

Durchführungsmechanismen

Artikel X.1

Die folgenden Gremien überwachen, fördern und erleichtern die Durchführung des Übereinkommens:

a) der Ausschuß für das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region;

b) das europäische Netzwerk nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk), das durch Beschluß des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Juni 1994 und des UNESCO-Regionalausschusses für Europa vom 18. Juni 1994 errichtet wurde.