Anhang
Die zuständige Behörde, auf die in dieses Übereinkommens Bezug genommen wird, ist:
Für die Bundesrepublik Deutschland:
die Minister (Senatoren) der Bundesländer gemäß Paragraph 1 Absatz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961, Bundesgesetzblatt I, S. 1221;
Für Österreich:
die Bezirksgerichte;
Für Belgien:
die Justizbehörde;
Für Frankreich:
der Präsident des „Tribunal de Grande Instance“ (Gericht erster Instanz), das in Form von einstweiligen Verfügungen entscheidet;
Für Griechenland:
die Justizbehörde;
Für die Türkei:
das Ministerium für Justiz in Ankara.
