Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang

Die zuständige Behörde, auf die in dieses Übereinkommens Bezug genommen wird, ist:

Für die Bundesrepublik Deutschland:

die Minister (Senatoren) der Bundesländer gemäß Paragraph 1 Absatz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961, Bundesgesetzblatt I, S. 1221;

Für Österreich:

die Bezirksgerichte;

Für Belgien:

die Justizbehörde;

Für Frankreich:

der Präsident des „Tribunal de Grande Instance“ (Gericht erster Instanz), das in Form von einstweiligen Verfügungen entscheidet;

Für Griechenland:

die Justizbehörde;

Für die Türkei:

das Ministerium für Justiz in Ankara.