Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den Beitritt dieses Staates zu dem am 9. Dezember 1923 in Genf unterfertigten Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen samt Anlage und Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet: …
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung dieses Staatsvertrages.
Deutschland, Belgien, Brasilien, das Britische Kaiserreich (mit Neuseeland und Indien), Bulgarien, Chile, Dänemark, Spanien, Estland, Griechenland, Ungarn, Italien, Japan, Litauen, Norwegen, die Niederlande, Salvador, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweden, die Schweiz, die Tschechoslowakei und Uruguay,
vom dem Wunsche geleitet, in möglichst weitem Maße die Freiheit der Verkehrswege, die Artikel 23e der Völkerbundsatzung vorsieht, in den ihrer Staatshoheit oder Herrschaft unterstellten Seehäfen und für die Zwecke des internationalen Handels, die Gleichbehandlung der Schiffe aller Vertragsstaaten, ihrer Waren und ihrer Reisenden zu gewährleisten;
in Erwägung, daß der beste Weg, um in dieser Frage zu einem Ergebnis zu gelangen, ein allgemeines Übereinkommen ist, dem später möglichst viele Staaten beitreten können;
in Erwägung, daß die am 10. April 1922 in Genua zusammengetretene Konferenz in einer Entschließung, die den zuständigen Stellen des Völkerbundes mit Zustimmung des Völkerbundrates und der Völkerbundversammlung übermittelt worden ist, das Verlangen ausgesprochen hat, es möchten baldmöglichst die in den Friedensverträgen vorgesehenen internationalen Übereinkommen über das Regime der Verkehrswege abgeschlossen und in Kraft gesetzt werden, und daß in Artikel 379 des Vertrags von Versailles und in den entsprechenden Artikeln der übrigen Verträge die Ausarbeitung eines allgemeinen Übereinkommens über das internationale Regime der Seehäfen vorgesehen ist;
nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Konferenz;
willens, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts über das internationale Regime der Seehäfen in Kraft zu setzen und zu diesem Zweck ein allgemeines Übereinkommen abzuschließen,
haben als Hohe Vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind: